Steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für berufliche Aus- und Fortbildung

Für Privatpersonen als auch für Unternehmer gilt:
Ausgaben und Aufwendungen zur beruflichen Fort- und Weiterbildung werden als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt, soweit diese im Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit stehen oder im Zusammenhang mit einem (dem ausgeübten Beruf) artverwandten Beruf stehen.

Zusätzlich können aber auch Ausgaben und Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen steuerlich abgesetzt werden, soweit sie im Zusammenhang mit dem ausgeübten bzw. damit artverwandten Beruf stehen.
Dazu zählen eine Vielzahl von WIFI-Kursen aber auch der Besuch von berufsbildenden (höheren) Schulen und Fachhochschulen.

Ausgaben und Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist (zB Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin).

Als typische Aus und Fortbildungskosten kommen insbesondere in Betracht:

  • Kurs und Seminarkosten
  • Kosten für Lehrbehelfe
  • Nächtigungskosten und Fahrtkosten

Hinsichtlich der Nächtigungskosten besteht insofern eine Obergrenze, als das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld in der Höchststufe nicht überschritten werden darf.


Von der steuerlichen Absetzbarkeit ausgeschlossen sind:

Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, Sport, Esoterik, B-Führerschein)

Nur für Unternehmer gibt es folgenden zusätzlichen Anreiz:
Für externe Aus- und Fortbildungskosten, die ein Betrieb für seine Mitarbeiter im betrieblichen Interesse aufwendet, gibt es für das Unternehmen einen zusätzlichen steuerlichen Anreiz.

Bildungsfreibeträge und Bildungsprämie
Um Investitionen in die Weiterbildung der Mitarbeiter steuerlich zu fördern, wurde der Bildungsfreibetrag und die Bildungsprämie für externe Ausbildungskosten geschaffen. Im Zuge des Konjunkturbelebungspaketes 2002 hat der Gesetzgeber alternativ eine Bildungsprämie eingeführt und den Bildungsfreibetrag auf innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen ausgeweitet.

Bildungsfreibetrag
Der Bildungsfreibetrag ist eine fiktive Betriebsausgabe, die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gewinnermittlung geltend gemacht werden kann. Der Bildungsfreibetrag ist nur von jenem Anteil der Aus- und Weiterbildungskosten zu bemessen, der vom Arbeitgeber selbst getragen wurde.

Der externe Bildungsfreibetrag steht für betriebliche Aufwendungen zu, welche unmittelbar außerbetriebliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer getätigt werden. Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind:

  • Bildungseinrichtungen von Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. WIFI)
  • Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der beruflichen Aus- oder Fortbildung besteht. Diese Tätigkeiten müssen nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.

Das Höchstausmaß des externen Bildungsfreibetrages beträgt für ab dem Kalenderjahr 2002 angefallene Aufwendungen 20 %, für davor angefallene Aufwendungen 9 %.

Bildungsprämie
Alternativ zur Geltendmachung als Freibetrag können Aufwendungen, die einen Anspruch auf den externen Bildungsfreibetrag begründen, und die ab dem Kalenderjahr 2002 anfallen, im Rahmen einer Bildungsprämie in Höhe von 6 % berücksichtigt werden. Im Falle der Betriebsausgaben- bzw. Gewinnermittlung mittels Teil- bzw. Vollpauschalierung besteht keine Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Bildungsprämie. Die Bildungsprämie ist keine steuerpflichtige Betriebseinnahme und führt zu keiner Aufwandskürzung.


Interner Bildungsfreibetrag
Im Rahmen der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 besteht erstmals die Möglichkeit der Geltendmachung eines internen Bildungsfreibetrages auf Basis der Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer getätigt werden. Erfaßt sind innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die einem Teilbetrieb (mit gewisser Selbständigkeit und organisatorischer Geschlossenheit ausgestattet) vergleichbar sind, ihre Leistungen Dritten gegenüber aber nicht anbieten (ausgenommen Konzernunternehmen). Es muss vorgesehen sein, dass an diesen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Personen teilnehmen können, die unmittelbar vor Bezug eines Kinderbetreuungsgeldes Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen waren.

Der interne Bildungsfreibetrag steht im Ausmaß von höchstens 20 % der Aufwendungen zu und kann - auch außerbilanzmäßig - geltend gemacht werden für Aufwendungen, die je Aus- und Fortbildungsmaßnahme 2.000,-- € pro Kalendertag nicht übersteigen.

Der externe und der interne Bildungsfreibetrag senken die Bemessungsgrundlage für Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und sind in der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung geltend zu machen, die Bildungsprämie mit dem Formular E 108c, das der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung beizulegen ist.

Ergänzende Detailinformationen für Privatzahler

Rechtsgrundlagen
§§ 4 Abs. 4 Z. 8 und Z 10, 108c EStG
www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern

Trotz sorgfältigster Bearbeitung wird für die Ausführungen keine Gewähr übernommen und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammern ausgeschlossen.

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