Berufsmatura - Voraussetzungen / Zulassung Berufsmatura - Voraussetzungen / Zulassung

Berufsmatura - Voraussetzungen / Zulassung

Für die Zulassung zur Berufsreifeprüfung muss eine der folgenden Voraussetzungen in Bezug auf die bisherige Ausbildung erfüllt sein:

  • Lehrabschlussprüfung (LAP)
  • Land- und forstwirtschaftliche Facharbeiterprüfung (FAP)
  • Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren (Fach-)Schule
  • Abschluss einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
  • Abschluss einer mindestens 30 Monate umfassenden Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst
  • Meisterprüfung
  • Befähigungsprüfung
  • Land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung
  • Erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände der 10. und 11. Schulstufe einer BHS oder höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung und eine dreijährige berufliche Tätigkeit
  • Erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer Schule für Berufstätige
  • Dienstprüfung gemäß § 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes für eine höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d, oder die Bewertungsgruppe v4/2 und 3 Jahre Dienstzeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an einem Konservatorium
  • Erfolgreicher Abschluss eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums an einer Universität gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, oder an einer Privatuniversität
  • Erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zum/zur Heilmasseur/in gemäß MMHm-Gesetz
  • Erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß MAB-Gesetz
  • Erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der Pflegefachassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GukG)

Die vorgeschriebene Lehrabschlussprüfung ist unabhängig von der Dauer der Lehrzeit. Das Angebot richtet sich auch an Personen, die nach einer zweijährigen Lehrzeit die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben (z. B. Fußpfleger:innen, Bonbon- oder Konfektmacher/innen). Dabei muss jedoch beachtet werden, dass für den Abschluss der Berufsreifeprüfung ein Mindestalter von 19 Jahren notwendig ist. Es können höchstens drei Teilprüfungen vor der Lehrabschlussprüfung absolviert werden.

Achtung: Bei Beginn der Berufsreifeprüfungskurse in der Lehrzeit kann das kostenlose Modell Lehre und Matura absolviert werden. Bitte fordern Sie die Unterlagen bei Frau Julia Polzer, Telefon 05 90 90 5-7259, E-Mail: Julia.polzer@wktirol.at, an.

Zulassungsverfahren und Ansuchen

Das Ansuchen um die Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist mit allen erforderlichen Unterlagen an das WIFI Tirol zu schicken:

  • Nachweis der Zugangsvoraussetzungen (z. B. Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung oder die Absolvierung einer Fachschule)
  • Geburtsurkunde
  • Falls sich der gewählte Fachbereich vom Lehrberuf unterscheidet, ein Dienstzeugnis, das Praxis im gewählten Fachbereich nachweist
  • Eventuelle Zeugnisse, die als Ersatz für Teilprüfungen angerechnet werden können (z. B. Cambridge Certificate, Meisterbrief, ...)
  • Anmeldeformular zur Berufsreifeprüfung (weiß)
Anrechnung von Vorkenntnissen

Entsprechende Vorkenntnisse werden gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen anerkannt. Wird beispielsweise eine Meisterprüfung, eine Werkmeisterschule, der Besuch einer Fachakademie oder die Diplomprüfung nach dem Krankenpflegegesetz nachgewiesen, so ersetzt dies laut Berufsreifeprüfungsgesetz den 4. Prüfungsteil „Fachbereichsprüfung“. Ebenso werden für die lebende Fremdsprache Englisch die Cambridge-Prüfungen CAE, CPE und BEC 3 anerkannt. Dasselbe gilt für entsprechende Italienisch-Prüfungen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem im Anhang befindlichem Bundesgesetz zur Berufsreifeprüfung.

Alle Informationen finden Sie in der Verordnung über den Ersatz von Teilprüfungen.

Auch bereits bestandene gleichwertige Reifeprüfungen in Deutsch, Mathematik oder in einer lebenden Fremdsprache werden angerechnet. Grundsätzlich wird über die Anerkennung von Teilprüfungen durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission im Zuge des Zulassungsverfahrens entschieden.