Steuertipps für Selbstzahler:innen Steuertipps für Selbstzahler:innen

Steuertipps für Selbstzahler:innen

Eine Information für Selbstzahler:innen, die den Kursbesuch selbst finanzieren

Die Beiträge für WIFI-Kurse sind eine Investition in die eigene berufliche Zukunft. Unter bestimmten Voraussetzungen mindern diese Aufwendungen die Bemessungsgrundlage für die Steuer. Eine Steuerersparnis ergibt sich nur für Personen, die so viel verdienen, dass sie Lohn- oder Einkommensteuer zahlen.

Damit die Teilnahmegebühren steuerlich absetzbar sind, müssen sie entweder für Fort- und Weiterbildung im ausgeübten Beruf, für eine Ausbildung zur Ausübung eines neuen Berufes oder für eine Umschulung für einen Einstieg in eine neue Tätigkeit anfallen. Andere Kursbeiträge, vor allem für aus überwiegend privater Motivation besuchte Veranstaltungen, sind nicht absetzbar.
 
  • Fort- und Weiterbildung
    Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung dienen der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf. Derartige Kurse werden besucht, um im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben bzw. um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
  • Ausbildung
    Eine Abzugsfähigkeit von Kosten für Ausbildungen, durch welche Kenntnisse erlangt werden, die eine neue Berufsausübung ermöglichen, ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt.
  • Umschulung
    Durch Umschulungsmaßnahmen, wird der Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht, die mit dem bisherigen Beruf nicht verwandt ist. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn die/der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat.

     
    Der Umfang der Maßnahme muss derart umfassend sein, dass ein Berufsumstieg möglich ist, wie zum Beispiel die Ausbildung einer Druckereiarbeiterin zur Krankenpflegerin bzw. eines Druckereiarbeiters zum Krankenpfleger. Der Besuch einzelner Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit reicht nicht aus.

 

Folgende Aufwendungen können steuerlich abgesetzt werden:

  • Unmittelbare Kosten
    Darunter fallen die Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur sowie die Kosten des PC bei einer Computerausbildung. Bei Fernlehrgängen (eLearning) sind auch die anteiligen Kosten für das Internet absetzbar. Es sind Ausgaben für die erstmalige Herstellung und den Betrieb eines Internetzuganges mit pauschalen Beträgen als Sonderausgaben absetzbar.
  • Fahrtkosten
    Für Fahrten – wie beispielsweise zum WIFI – können die angefallenen tatsächlichen Kosten zum Beispiel Kilometergelder, Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels abgesetzt werden, wenn diese nicht schon durch den Verkehrsabsetzbetrag und einer Pendlerpauschale abgegolten sind.
  • Tagesgelder
    Für Mehraufwendungen bei auswärtiger Verpflegung können Reisediäten geltend gemacht werden, wenn eine Reise im Sinne des Einkommensteuerrechts vorliegt.
  • Kosten auswärtiger Nächtigung samt Frühstück
    Kosten für notwendige Nächtigungen am Kursort können in tatsächlicher Höhe oder, sofern eine Reise im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegt, auch pauschal geltend gemacht werden.
 

Wann und wie erfolgt die Geltendmachung?

Kosten für Fort- und Weiterbildung können üblicherweise in dem Jahr steuermindernd geltend gemacht werden, in welchem sie bezahlt werden. Eine Ausnahme können Aufwendungen für Hilfs- bzw. Arbeitsmittel darstellen. Diese sind – berufliche Notwendigkeit vorausgesetzt – über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben.

Arbeitnehmer:innen müssen Kurskosten und sonstige beruflich veranlasste Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren geltend machen.

Wird eine Bildungsmaßnahme in der Absicht absolviert, später damit eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben, können diese Aufwendungen – wenn sie nicht als Werbungskosten absetzbar sind – als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Unternehmensgründung abgesetzt werden.

Voraussetzung ist allerdings, dass innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes ein „Gesamtgewinn“ erwirtschaftet wird. Etwaige Förderungen durch diverse FördergeberInnnen reduzieren die steuerlich absetzbaren Beträge.
 

Weiterführende interessante Links

Steuerbuch des Bundesministeriums für Finanzen
Tipps und Information mit praktischen Beispielen rund um die Arbeitnehmerveranlagung für die vergangenen fünf Jahre.

Finanzämter Tirol
Für konkrete Auskünfte in Ihren persönlichen Steuerangelegenheiten stehen Ihnen die Beamt:innen Ihres Finanzamtes gerne zur Verfügung.

Steuertipps der AK Tirol
Die Arbeiterkammer verfasst regelmäßig Tipps zum Sparen von Steuern.